Mutterschutz





Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt befinden sich Mütter im so genannten Mutterschutz. Sie müssen in dieser Zeit nicht arbeiten.

Der Arbeitgeber hat ein Recht auf eine Bescheinigung des Arztes über den errechneten Geburtstermin. Wenn es in der Schwangerschaft Probleme gibt, die das Leben oder die Gesundheit des Kindes gefährden, kann dieser Mutterschutz auch schon eher eintreten. Körperlich schwere Arbeiten sind für schwangere Frauen tabu und auch Nachtschichten, Akkordarbeit und Überstunden sind nicht erlaubt. In den letzten 6 Wochen vor der Schwangerschaft und den ersten 8 Wochen nach der Entbindung darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden, weshalb zu diesem Zeitpunkt der Mutterschaftsurlaub beginnt.

Bis vier Monate nach der Entbindung gilt für Mütter ein besonderer Kündigungsschutz, der aber nach dem Antrag auf Elternzeit durch einen neuen besonderen Kündigungsschutz abgelöst wird. Die Elternzeit muss spätestens acht Wochen nach der Geburt beim Arbeitgeber beantragt werden und kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater erfüllt werden. Die Elternzeit kann bis zu 13 Jahre andauern. Während dieser Zeit hat man gegenüber dem Arbeitgeber bestimmte Rechte. Die Regelungen für den Mutterschutz sind in Deutschland im Mutterschutzgesetz, sowie in der Mutterschutzrichtlinienverordnung festgehalten.